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BGB § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

BGB § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

[ Auszug: Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderunge ... ]